Hofüberlassung in der Lehe – ein Kaufvertrag zwischen Großvater und Enkel
Wilken Boie aus dem Brunsbütteler Neuen Koog verkaufte im Jahre 1829 seinem minderjährigen Enkel Peter Boie einen zirka 50 Morgen großen Hof in der Lehe (damals Kirchspiel Eddelak/Dithmarschen, heute Ortsteil von Brunsbüttel). Der Notar ist der letzte Kirchspielvogt von Brunsbüttel Jacob Peter Hedde. Beim Vertragsabschluss anwesend ist auch der väterliche Vormund des Enkels („tutor patris“) Johann Boie.
Wilken, Johann und Peter Boie sind meine direkten Vorfahren.
Obwohl erst 17 Jahre alt, lebte Peter Boie offenbar schon auf dem Hof in der Lehe. Die erwähnten Bankhaften und die beiden Währungen resultieren aus dem Bankrott des Dänischen Gesamtstaats von 1813. Der Fond der neu gegründeten Reichsbank bestand aus 6 % des Grundeigentums, des Zehnten und der Gebäude. Diese Bankhaft musste von den Eigentümern entweder sofort bar bezahlt oder mit 6½ % über reichlich 30 Jahren verzinst werden.
Wie viele andere Bauern, hatte der damalige Eigentümer 1813 die zweite Option gewählt. Die Bankhaft stellte für die Bauern eine schwere Belastung dar, die zu zahlreichen Konkursen führte, auch weil die Kornpreise in den 1820er Jahren extrem niedrig waren.
Quelle: LA Schleswig Abt 102.12, Nr. 24
An den linken Rand des Vertrags geschrieben:
No. 307, 18. Febr. 1830
Kaufcontract zwischen Wilken Boie, im Brunsbt. N. Kooge und
seinem Enkel Peter Boie, in Lehe, cum tut. patre, Johann Boie,
im Brb. Kooge, betr. Eines Hoflandes in Lehe
Der eigentliche Vertrag:
Kund zu wissen sey hiermit. Es verkauft und überläßt
der Eingesessene Wilken Boie im Brunsbüttler Neuen Kooge für
sich und seine Erben, an seines Sohnes, der Eingessesene Jo-
hann Boie allda, Sohn, Peter Boie in Lehe cum tutore
patre and deßen Erben, seinen in Lehe, Kirchspiels Edde-
lak, belegenen Hoflandes, nämlich das Wohnhaus, die Scheune,
den Stall und das Backhaus, wie diese Gebäude sammt Schlethen
und Brettern auf Hilden und Böden resp. niet und
nagelfest, nebst der Hofstätte und den Gartenzaun befin-
diget und zur Stelle vorhanden sind, woran Eggert Schmie-
lau zu Norden und Johann Jacobs zu Süden benachbaret
sind, ferner die zu diesen Hoflandes gehörigen, sowol
in beider Kirchspiele Eddelack als auch im Eddelacker- und
Brunsbüttler Kooge belegenen Ländereien, groß un-
gefähr 50 Morgen, wie solche in ihren Streck- und Wendun-
gen benachbaret, begrüppet und begraben liegen, mit
derauf derselben befindlichen vollen Frucht; ferner
alle auf dem Hofe befindlichen Mobilien und Moven-
tien als: alles Haus‑, Küchen‑, Bau- und Ackergeräth,
alle Betten, Tische, Stühle, Lacken, Kastens, Schränke,
Scheren, Leinenzeug und Flachs, alles gedroschene und
ungedroschene Korn, Heu und Stroh, alles Speck und
Fleisch und die vorhandene Butter, alle Pferde, Füllen,Kühe, Quien, Ochsen, Rinder, Kälber, Schafe, Schweine
und Federvieh, es mag hier nun namentlich aufgeführet
stehen oder nicht, nichts ausbeschieden; ferner die zu obigen
Hoflands gehörigen Manns- und Frauensitze in der Edde-
laker Kirche, nicht weniger auf die __________igen Begräb-
nissplätze auf dem Eddlacker Kirchhofe, um und für
die Summe von 25000 Mk Cour oder 133331/3 rbtler
in Silber, schreibe fünf und zwanzig Tausend Mark
Courant oder dreyzehn Tausend drey hundert drei und
Dreizig Ein Drittel Reichsbankthaler in Silber bestimm-
ten und bedungenen Kaufgeldes zum völligen Eigenthum
und mit aller an- und beygehörigen Gerechtigkeit und Frei-
heit, wie solches jederzeit freiest besessen und genutzet
werden, unter folgenden näheren Bedingungen.§1
Käufer cum tutore patre trit das hiernach Erhandelte sofort
nach geschehener Unterschrift dieses Contracts mit Nutzen
und Beschwerden erb- und eigenthümlich an, und wird
bemerkt, dass Verkäufer für ein genaues Maß der
Ländereien nicht einstehen kann.§2
Die in den Ländereien redicirte Bankhaft übernimmt
Käufer cum tut patre als eigen Schuld, ohne deshalb Kür-
zungen in der Kaufsumme machen zu dürfen, die Bank-
zinsen aber vom 1sten October 1829 an.§3
Sämmtliche sonstige auf dem Erhandelten Hoflande La-
sten und Abgaben muß Käufer cum tut. patre vom
11ten Januar 1830 über sich nehmen.§4
Käufer cum tutore patre verpflichtet sich von der Kauf-
summe der 25000 Mk Courant oder 133331/3 rbtler S.M.
alljährlich auf Martini und zwar Martini 1830 zum
ersten Male 1000 Mk Cour oder 5331/3 rbtler in Silber,
schreibe Tausend Mark Courant oder fünf Hundert drey und drey-
zig Ein Drittel Reichsbankthaler in Silber abzubezahlen, und
damit so lange fortzufahren, bis die genannte Kaufsumme
bis auf 12000 Mk Courant oder 6400 rbtler in Silber abbe-
zahlt seyn wird, bis wohin auf wenigstens von Seiten des
Verkäufers keine Loskündigung des Kaufgelds zulässig ist.
Die dann annoch rest?_______ 12000 Mk Cour. oder 6400 rbtler
in Silber bleiben auf halbjährigen beiden Teilen jederzeit
freystehende Loskündigung stehen.§5
Käufer cum tutore patre verzinset die Kaufsumme der
25000 Mk Courant oder 133331/3 rbtler in Silber alljährlich mit
vier Procent und zwar von Martini 1829 an.§6
Bis zur völligen Endzahlung bleibt das hiernach Verkaufte dem Ver-
käufer und deßen Erben unver?________ verpfändet, und be-
willigt Käufer cum tut patre, daß obige Kaufsumme
auf dem Erhandelten sowol in Eddelacke, als im
Brunsbüttler Schuld- und Pfandprotocoll als erstes Geld
protocolliert werde.§7
Verkäufer verpflichtet sich, dem Käufer c.t.p. über vor-
stehenden Kauf die landübliche Gewähr zu leisten.
Traulich, ohne List und Gefährde.
Urkundlich der Contrahenten resp. cum tutore patre nach
vorgängiger Vorlesung und Genehmigung vollzogene ei-
genhändige Unterschrift. So geschehen Brunsbüttler
neue Koog, den 8ten Octobr. 1829.
In fidem subscriptionum
P.J. Hedde
Collationirt
HeddeWilcken Boie
Peter Boje
Johann Boie
als väterlicher Vormundt
meines Sohnes