1865 kaufte Daniel Hermann Boje den Hof seiner Mutter, der Witwe Catharina Magdalena Boie, geborene Peters. Beim Vertragsabschluss anwesend waren zudem noch der „curator constitutus“ der Mutter, nämlich deren Vater Daniel Peters aus Westerbüttel, und der Vogt des Kirchspiels Brunsbüttel, Johann Peter Hedde.
Nach damaliger Gesetzgebung bedurften Witwen und ledige Frauen bei allen Rechtsgeschäften des Beistandes eines „curator constitutus“. Deshalb erschien Catharina Magdalene Boie mit ihrem Curator, also „cum curatore constituto“ oder kurz „c.c.c.“.
Flächenmaße
1 Morgen = 1.3475 ha, 1 Scheffel = 0.0898 ha, 1 Quadratrute = 22.4581 Quadratmeter
SHC = Schleswig-Holsteinscher Courant
V.u.g. = vorgelesen und genehmigt (denke ich)
Ut supra = wie oben (bezieht sich auf Ort und Datum)
In fidem = Beglaubigungsformel, der Notar steht für die Richtigkeit des Geschriebenen ein
Catharina Magdalena Boie, ihr Vater Daniel Peters und ihr Sohn Daniel Hermann Boje sind direkte Vorfahren von mir, wie auch die im Vertrag erwähnte Ehefrau von Daniel Peters. Sie ist die Enkelin vom Ostermoorer Müller Peter Meinert, und Johann Hinrich Boje ist der ältere und einzige Bruder des Käufers Daniel Hermann Boje. Quelle: LA Schleswig Abt. 102.12, Nr. 29
An den linken Rand des Vertrags geschrieben:
Kaufcontract zwischen Peter Boie Wwe. im
Brunsb. Kooge und ihrem Sohn Daniel Herrmann
Boie allda, um ein Hoflandt.
d. 15. Juni 1865
Vertragstext
Kund und zu wissen sei hiermit: Es verkauft und über-
läßt die Witwe des Peter Boie, im Brunsbüttelkooge, Ca-
tharina Magadalena geb. Peters, cum cur. const., dem Ein-
gessenen Daniel Peters in Westerbüttel, für sich und
ihre Erben, an ihren Sohn Daniel Herrmann Boie, im
Brunsbüttelkooge, ihr im Brunsbüttelkoog belegenes
Wohnhaus, Scheune, Speicher und nachfolgende Ländereien,
aufgeführet im Koogserdbuch Pag 211.22.213 und 215 folgender-
maßen:Die Gebäude wie dieselben mit Schlethen und Brettern
auf Hilden und Böden erd‑, niet- und nagelfest zur Stelle
vorhanden, und die Ländereien, wie folgt begränzet, be-
grüppet und beackert sind, sammt der auf dem Hofe be-
findlichen Moventien und Mobilien, Butter, Bau- und
Hausgeräth, Speck und Fleisch, gedroschenes Korn, Heu, Stroh,
und Dünger, Betten und Leinenzeug und u.s.w., mit al-
leiniger Ausnahme desjenigen, was die Verkäuferin
nach ihrer Wahl zur Fortführung ihrer Haushaltung her-
ausnimmt, wie es auch Namen haben mag, ist in
obigem Kauf ausgeschlossen, für die wohlverabredete
und stipulirte Kaufsumme von 40000 sprich Vierzig
Tausend Mark Schleswig-Holsteinischer Courant, unter fol-
genden näheren Bedingungen:
§1
Der Käufer tritt das hierauf Erhandelte am 1. Mai
d.J. mit Nutzen und Beschwerde erb- und eigenthümlich
an mit Uebernahme der auf dem Lande haftenden
Abgaben und Lasten vom 1. Januar d.J. und der auf den
Gebäude ruhenden vom Antritt an. Die Gefahr für
Wind und Brand übernimmt Käufer von jetzt an,
erhält im Falle des Brandes die Versicherungssumme
von der Brandkasse und leistet dafür Genüge.
§2
In Bezahlung des Kaufgeldes von 40000 M über-
nimmt der Käufer eine protocollierte Schuld der Ver-
käuferin an die Ehefrau des Daniel Peters, in Wester-
büttel, von 7000 M Cour., laut Kaufcontract vom 2. Octbr.
1834, sowie eine protocollierte Schuld derselben an ihren
Sohn Johann Hinrich Boie von 4000 M Courant, laut Kauf-
contract vom 16. Febr 1844, als seine eigene. Der
Rest des Kaufgeldes von 29000 M Cour. schreibe Neun und
Zwanzig Mark Courant, bleibt in der Priorität nach
obigen 11000 M auf den Folien für obige Grundstücke
stehen, unter Genehmigung des Protocollators.
§3
Die durch diesen Kaufcontract verursachten Kosten
hält die Verkäuferin sämmtlich einseitig ab.
Die Contrahenten cum iur. const. entsagen allen
wider diesen Kaufcontract zu erdenkenden Ausflüchten
und Einreden, wie sie auch Namen haben mögen, und
haben denselben nach vorhergegangener Vorlesung und
Genehmigung eigenhändig unterschrieben.
So geschehen Brunsbüttel, d. 5. April 1865
Catharina Magdalena Boie (Unterschrift)
Vor Unterschrift des Contracts vereinbarten
die Contrahenten resp. c.c.c dahin, dass dem Käufer
gestattet sein solle, annoch 8000 M, schreibe Acht Tausend Mark
S.H.C. aufzunehmen und dafür den gekauften Hoflandt
vor der Forderung der Verkäuferin zu verpfänden, der-
gestalt, daß die rückständigen Kaufgelder von 29000 M auf
11000 und 8000 M, also auf 19000 M auf das Pfand protocollirt
wurde. V.u.g.
Ut supra.
In fidem Catharina Magadalena Boie
Daniel Peters
Hedde Daniel Hermann Boje.
Letzte Änderung 29.9.2010