1865: Eine Witwe verkauft ihren Hof an ihren Sohn

1865 kauf­te Dani­el Her­mann Boje den Hof sei­ner Mut­ter, der Wit­we Catha­ri­na Mag­da­le­na Boie, gebo­re­ne Peters. Beim Ver­trags­ab­schluss anwe­send waren zudem noch der „cura­tor con­sti­tu­tus“ der Mut­ter, näm­lich deren Vater Dani­el Peters aus Wes­ter­büt­tel, und der Vogt des Kirch­spiels Bruns­büt­tel, Johann Peter Hedde.

Nach dama­li­ger Gesetz­ge­bung bedurf­ten Wit­wen und ledi­ge Frau­en bei allen Rechts­ge­schäf­ten des Bei­stan­des eines „cura­tor con­sti­tu­tus“. Des­halb erschien Catha­ri­na Mag­da­le­ne Boie mit ihrem Cura­tor, also „cum cura­to­re con­sti­tu­to“ oder kurz „c.c.c.“.

Flächenmaße

1 Mor­gen = 1.3475 ha, 1 Schef­fel = 0.0898 ha, 1 Qua­drat­ru­te = 22.4581 Qua­drat­me­ter
SHC = Schles­wig-Hol­stein­scher Cou­rant
V.u.g. = vor­ge­le­sen und geneh­migt (den­ke ich)
Ut supra =  wie oben (bezieht sich auf Ort und Datum)
In fidem = Beglau­bi­gungs­for­mel, der Notar steht für die Rich­tig­keit des Geschrie­be­nen ein

Catha­ri­na Mag­da­le­na Boie, ihr Vater Dani­el Peters und ihr Sohn Dani­el Her­mann Boje sind direk­te Vor­fah­ren von mir, wie auch die im Ver­trag erwähn­te Ehe­frau von Dani­el Peters. Sie ist die Enke­lin vom Oster­moorer Mül­ler Peter Mei­nert, und Johann Hin­rich Boje ist der älte­re und ein­zi­ge Bru­der des Käu­fers Dani­el Her­mann Boje. Quel­le: LA Schles­wig  Abt. 102.12, Nr. 29

An den lin­ken Rand des Ver­trags geschrie­ben:
Kauf­con­tract zwi­schen Peter Boie Wwe. im
Brunsb. Koo­ge und ihrem Sohn Dani­el Herr­mann
Boie all­da, um ein Hof­landt.
d. 15. Juni 1865

Vertragstext

Kund und zu wis­sen sei hier­mit: Es ver­kauft und über-
läßt die Wit­we des Peter Boie, im Bruns­büt­tel­koo­ge, Ca-
tha­ri­na Mag­ada­le­na geb. Peters, cum cur. const., dem Ein-
ges­se­nen Dani­el Peters in Wes­ter­büt­tel, für sich und
ihre Erben, an ihren Sohn Dani­el Herr­mann Boie, im
Bruns­büt­tel­koo­ge, ihr im Bruns­büt­tel­koog bele­ge­nes
Wohn­haus, Scheu­ne, Spei­cher und nach­fol­gen­de Län­de­rei­en,
auf­ge­füh­ret im Koogs­erd­buch Pag 211.22.213 und 215 fol­gen­der-
maßen:

Tabel­le

Die Gebäu­de wie die­sel­ben mit Schle­then und Bret­tern
auf Hil­den und Böden erd‑, niet- und nagel­fest zur Stel­le
vor­han­den, und die Län­de­rei­en, wie folgt beg­rän­zet, be-
grüp­pet und beackert sind, sammt der auf dem Hofe be-
find­li­chen Moven­ti­en und Mobi­li­en, But­ter, Bau- und
Haus­ge­räth, Speck und Fleisch, gedro­sche­nes Korn, Heu, Stroh,
und Dün­ger, Bet­ten und Lei­nen­zeug und u.s.w., mit al-
lei­ni­ger Aus­nah­me des­je­ni­gen, was die Ver­käu­fe­rin
nach ihrer Wahl zur Fort­füh­rung ihrer Haus­hal­tung her-
aus­nimmt, wie es auch Namen haben mag, ist in
obi­gem Kauf aus­ge­schlos­sen, für die wohl­ver­ab­re­de­te
und sti­pu­lir­te Kauf­sum­me von 40000 sprich Vier­zig
Tau­send Mark  Schles­wig-Hol­stei­ni­scher Cou­rant, unter fol-
gen­den nähe­ren Bedin­gun­gen:
 
                                        §1
Der Käu­fer tritt das hier­auf Erhan­del­te am 1. Mai
d.J. mit Nut­zen und Beschwer­de erb- und eigent­hüm­lich
an mit Ueber­nah­me der auf dem Lan­de haf­ten­den
Abga­ben und Las­ten  vom 1. Janu­ar d.J. und der auf den
Gebäu­de ruhen­den vom Antritt an. Die Gefahr für
Wind und Brand über­nimmt Käu­fer von jetzt an,
erhält im Fal­le des Bran­des die Ver­si­che­rungs­sum­me
von der Brand­kas­se und leis­tet dafür Genü­ge.
 
                                        §2
In Bezah­lung des Kauf­gel­des von 40000 M über-
nimmt der Käu­fer eine pro­to­col­lier­te Schuld der Ver-
käu­fe­rin an die Ehe­frau des Dani­el Peters, in Wes­ter-
büt­tel, von 7000 M Cour., laut Kauf­con­tract vom 2. Octbr.
1834, sowie eine pro­to­col­lier­te Schuld der­sel­ben an ihren
Sohn Johann Hin­rich Boie von 4000 M Cou­rant, laut Kauf-
con­tract vom 16. Febr 1844, als sei­ne eige­ne. Der
Rest des Kauf­gel­des von 29000 M Cour. schrei­be Neun und
Zwan­zig Mark Cou­rant, bleibt in der Prio­ri­tät nach
obi­gen 11000 M auf den Foli­en für obi­ge Grund­stü­cke
ste­hen, unter Geneh­mi­gung des Pro­to­col­la­tors.
 
                                        §3
Die durch die­sen Kauf­con­tract ver­ur­sach­ten Kos­ten
hält die Ver­käu­fe­rin sämmt­lich ein­sei­tig ab.
Die Con­tra­hen­ten cum iur. const. ent­sa­gen allen
wider die­sen Kauf­con­tract zu erdenken­den Aus­flüch­ten
und Ein­re­den, wie sie auch Namen haben mögen, und
haben den­sel­ben nach vor­her­ge­gan­ge­ner Vor­le­sung und
Geneh­mi­gung eigen­hän­dig unter­schrie­ben.
 
So gesche­hen Bruns­büt­tel, d. 5. April 1865
 
Catha­ri­na Mag­da­le­na Boie (Unter­schrift)
 
Vor Unter­schrift des Con­tracts ver­ein­bar­ten
die Con­tra­hen­ten resp. c.c.c dahin, dass dem Käu­fer
gestat­tet sein sol­le, annoch 8000 M, schrei­be Acht Tau­send Mark
S.H.C. auf­zu­neh­men und dafür den gekauf­ten Hof­landt
vor der For­de­rung der Ver­käu­fe­rin zu ver­pfän­den, der-
gestalt, daß die rück­stän­di­gen Kauf­gel­der von 29000 M auf
11000 und 8000 M, also auf 19000 M auf das Pfand pro­to­col­lirt
wur­de.             V.u.g.
 
Ut supra.
 
In fidem                    Catha­ri­na Mag­ada­le­na Boie
                                      Dani­el Peters
Hed­de                         Dani­el Her­mann Boje.

Letz­te Ände­rung 29.9.2010